Sonderrundschreiben: Corona – Verwaltungspraxis des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Erstattung von Entschädigungen für ungeimpfte Personen: Weiterhin keine Erstattung von arbeitgeberseitig vorgeleisteten Entschädigungsleistungen – Ausweitung der Verwaltungspraxis auf alle nicht vollständig geimpften Personen i.S. § 22 a IfSG ab dem 01.01.2023

RS107-2022

Vorhandene PDF-Dokumente: